Röder Lastaufnahmemittel Ottenbach

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
2. Abweichende Bedingungen, auch Internetportalvorgaben, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, drei Monate gültig und basieren auf dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Bei kundenseitigen Änderungswünschen (durch neue oder zusätzliche Informationen) verliert unser Angebot seine Gültigkeit.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Entwicklung und Herstellung unserer Sonder-Lastaufnahmemittel erfolgt basierend auf den Informationen und Lastmustern, die wir vom Kunden erhalten.
3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von uns einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
4. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
5. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Urheberrechte

1. An unseren technischen Lösungen, gleich welcher Art sie zum Ausdruck gebracht wurden (Texte, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen usw.), behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages zurückzusenden bzw. zu vernichten.
2. Sofern wir Waren nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

4. Lastmuster und periphere Teile (z.B. Werkstückträger, Ladungsträger, usw.)

1. Der Kunde erklärt sich bereit, uns bei Auftragserteilung (ggf. ab Anfragestellung) bis zum Zeitpunkt der Lieferung des Lastaufnahmemittels alle relevanten Lastmuster und peripheren Teile unentgeltlich frei Haus zur Verfügung zu stellen und diese wieder für uns unentgeltlich abzuholen.
2. Des Weiteren werden uns bei Auftragserteilung (ggf. ab Anfragestellung) entsprechende STEP-Dateien zur Verfügung gestellt.

5. Genehmigungszeichnung oder/und Lieferung zum Test

1. In seiner Anfrageformulierung legt der Kunde fest, ob er nach Auftragserteilung
a) eine Genehmigungszeichnung wünscht und/oder
b) die Lieferung eines unverzinkten Prototyps zum Test.
bei a) ist die kundenseitige schriftliche Freigabe der Genehmigungszeichnung bei b) ist die kundenseitige schriftliche Freigabe des unverzinkten Prototyps für die Ausführung des Lastaufnahmemittels für beide Seiten bindend.
2. Als Prototyp versteht sich das Lastaufnahmemittel im halbfertigen Zustand.
3. Ungeachtet einer vereinbarten Lieferung des fertigen Lastaufnahmemittels „frei Haus“ erfolgt jede Lieferung des Prototyps zum Test „unverpackt, ab Werk“.
4. Prototypen, die zum Test geliefert werden, sind unfertig und dürfen nie regulär eingesetzt werden!

6. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand- und Transportkosten.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate, ohne dass es zu einer Lieferverzögerung durch unser Verschulden kam, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen erhöhen.
3. Das Recht, unseren Aufwand für die Erarbeitung einer technischen Lösung zu berechnen, behalten wir uns auch bei Nichterteilung des Auftrages vor.
4. Der Preis für Sonder-Lastaufnahmemittel ist hauptsächlich von folgenden Faktoren abhängig: Entwicklungskosten, Rüstkosten, Stückzahl, Produktionskosten und Lastwechsel.
5. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Die Auslieferung unserer Lastaufnahmemittel erfolgt immer in funktionsfähigem und einwandfreiem Zustand, vorher erfolgt keine Rechnungsstellung.
7. Unsere Rechnungen sind, soweit vertraglich nicht anders definiert, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
8. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist behalten wir uns vor, Mahngebühren in Höhe von 10% der Gesamtrechnungssumme zu berechnen.
9. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Verzugszinsen 12% p.a. zu entrichten.
10. Weitergehende Ansprüche aus 6.1. bis 6.7. bleiben davon unberührt.

7. Aufrechnung und Zurückhaltung

1. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Lieferfrist

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie aller auftragsrelevanter Lastmuster, peripherer Teile und STEP-Dateien.
2. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
3. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten ab Meldung der Versandbereitschaft.
4. Bei Fristen und Lieferterminen, die nicht schriftlich als „FIX“ vereinbart sind, kann uns der Kunde nach deren Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist können wir in Verzug geraten.
5. Richtige und rechtzeitige Vorbelieferung bleibt vorbehalten.

9. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
2. Sofern der Versand durch uns veranlasst wird, geht die Gefahr mit der Absendung der Ware ab Werk auf den Kunden über.

10. Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Ware abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung abnimmt.

11. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und uns erfüllt sind.
2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab.
3. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

12. Rückgabe

1. Ordnungsgemäß gelieferte Standardwaren werden von uns nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50,00 Euro.
2. Kundenspezifische Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

13. Gewährleistung

1. Ist der Kauf für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§377 ff. HGB.
2. Die Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits.
4. Bei Lastaufnahmemitteln nach DIN EN 13155 gilt die Gewährleistung max. 12 Monate, jedoch nicht länger als die angegebenen Lastzyklen.
5. Bei Lastaufnahmemitteln nach DIN EN 13001 (vormals DIN 15018) gilt die Gewährleistung max. 24 Monate, jedoch nicht länger als die angegebenen Lastzyklen.

14. Haftung

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Einsatz der von uns gelieferten Teile darf nur unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend den jeweils gültigen Normen sowie unserer Bedienungsanleitungen erfolgen. Für Schäden, die auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen beruhen, haften wir nicht.

15. Anzuwendendes Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

16. Teilunwirksamkeit

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

17. Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist D-73033 Göppingen, wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute sind (§29 und 38 ZPO). Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.