Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen.
2. Abweichende Bedingungen, auch Internetportalvorgaben, die wir
nicht schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, drei Monate gültig und basieren
auf dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Angebotserstellung.
Bei kundenseitigen Änderungswünschen (durch neue oder zusätzliche
Informationen) verliert unser Angebot seine Gültigkeit.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die
Entwicklung und Herstellung unserer Sonder-Lastaufnahmemittel
erfolgt basierend auf den Informationen und Lastmustern, die wir vom
Kunden erhalten.
3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation
und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung
vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der
Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen
von uns einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar
sind.
4. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden
die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung
gestellt.
5. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben
sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Urheberrechte
1. An unseren technischen Lösungen, gleich welcher Art sie zum Ausdruck
gebracht wurden (Texte, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen
usw.), behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
oder bei Nichterteilung des Auftrages zurückzusenden bzw. zu
vernichten.
2. Sofern wir Waren nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
der Kunde die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren,
sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden
des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet
sich
außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen.
4. Lastmuster und periphere Teile (z.B. Werkstückträger, Ladungsträger, usw.)
1. Der Kunde erklärt sich bereit, uns bei Auftragserteilung (ggf. ab Anfragestellung)
bis zum Zeitpunkt der Lieferung des Lastaufnahmemittels
alle relevanten Lastmuster und peripheren Teile unentgeltlich frei
Haus zur Verfügung zu stellen und diese wieder für uns unentgeltlich
abzuholen.
2. Des Weiteren werden uns bei Auftragserteilung (ggf. ab Anfragestellung)
entsprechende STEP-Dateien zur Verfügung gestellt.
5. Genehmigungszeichnung oder/und Lieferung zum Test
1. In seiner Anfrageformulierung legt der Kunde fest, ob er nach Auftragserteilung
a) eine Genehmigungszeichnung wünscht und/oder
b) die Lieferung eines unverzinkten Prototyps zum Test.
bei a) ist die kundenseitige schriftliche Freigabe der Genehmigungszeichnung
bei b) ist die kundenseitige schriftliche Freigabe des unverzinkten
Prototyps
für die Ausführung des Lastaufnahmemittels für beide Seiten bindend.
2. Als Prototyp versteht sich das Lastaufnahmemittel im halbfertigen
Zustand.
3. Ungeachtet einer vereinbarten Lieferung des fertigen Lastaufnahmemittels
„frei Haus“ erfolgt jede Lieferung des Prototyps zum Test
„unverpackt, ab Werk“.
4. Prototypen, die zum Test geliefert werden, sind unfertig und dürfen
nie regulär eingesetzt werden!
6. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung
und Versand- und Transportkosten.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate,
ohne dass es zu einer Lieferverzögerung durch unser Verschulden
kam, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen erhöhen.
3. Das Recht, unseren Aufwand für die Erarbeitung einer technischen
Lösung zu berechnen, behalten wir uns auch bei Nichterteilung des
Auftrages vor.
4. Der Preis für Sonder-Lastaufnahmemittel ist hauptsächlich von
folgenden Faktoren abhängig:
Entwicklungskosten, Rüstkosten, Stückzahl, Produktionskosten und
Lastwechsel.
5. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden
die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung
gestellt.
6. Die Auslieferung unserer Lastaufnahmemittel erfolgt immer in
funktionsfähigem und einwandfreiem Zustand, vorher erfolgt keine
Rechnungsstellung.
7. Unsere Rechnungen sind, soweit vertraglich nicht anders definiert,
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
8. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist behalten wir uns
vor, Mahngebühren in Höhe von 10% der Gesamtrechnungssumme zu
berechnen.
9. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind als Verzugszinsen
12% p.a. zu entrichten.
10. Weitergehende Ansprüche aus 6.1. bis 6.7. bleiben davon unberührt.
7. Aufrechnung und Zurückhaltung
1. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Lieferfrist
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Klärung aller technischen und kaufmännischen
Fragen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung
der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie aller auftragsrelevanter Lastmuster, peripherer
Teile und STEP-Dateien.
2. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen
und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche
oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder
unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden
veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist.
3. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung
ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten ab Meldung
der Versandbereitschaft.
4. Bei Fristen und Lieferterminen, die nicht schriftlich als „FIX“ vereinbart
sind, kann uns der Kunde nach deren Überschreitung eine angemessene
Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf der
Nachfrist können wir in Verzug geraten.
5. Richtige und rechtzeitige Vorbelieferung bleibt vorbehalten.
9. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem
wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
2. Sofern der Versand durch uns veranlasst wird, geht die Gefahr mit
der Absendung der Ware ab Werk auf den Kunden über.
10. Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Ware abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung abnimmt.
11. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis
sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen dem Kunden und uns erfüllt sind.
2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der
Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware
im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber
seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er
hiermit bereits an uns ab.
3. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde
erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes
seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten
die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
5. Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu
machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
12. Rückgabe
1. Ordnungsgemäß gelieferte Standardwaren werden von uns nur in
Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen,
wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht
aus einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 %
des Warenwertes, mindestens aber 50,00 Euro.
2. Kundenspezifische Sonderanfertigungen werden grundsätzlich
nicht zurückgenommen.
13. Gewährleistung
1. Ist der Kauf für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so
hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und,
wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
Im Übrigen gelten die §§377 ff. HGB.
2. Die Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlägen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen
Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter
Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
unsererseits.
4. Bei Lastaufnahmemitteln nach DIN EN 13155 gilt die Gewährleistung
max. 12 Monate, jedoch nicht länger als die angegebenen Lastzyklen.
5. Bei Lastaufnahmemitteln nach DIN EN 13001 (vormals DIN 15018)
gilt die Gewährleistung max. 24 Monate, jedoch nicht länger als die angegebenen
Lastzyklen.
14. Haftung
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften
wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher
Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Einsatz der von uns gelieferten Teile darf nur unter Beachtung
der gültigen Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend den
jeweils gültigen Normen sowie unserer Bedienungsanleitungen erfolgen.
Für Schäden, die auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen
beruhen, haften wir nicht.
15. Anzuwendendes Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
16. Teilunwirksamkeit
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
17. Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist D-73033 Göppingen, wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute sind (§29 und 38 ZPO). Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.